Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) für Lieferungen und Leistungen


1. Geltungsbereich

Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB.

2. Vertragsinhalt

2.1 Wir liefern und leisten nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Nachfolgende Regelungen für Lieferungen gelten daher entsprechend auch für sonstige Leistungen.

2.2 Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Vertragsbedingungen des Bestellers werden für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Weitere Vereinbarungen werden ungültig, wenn wir sie nicht innerhalb einer Woche schriftlich bestätigen. Die Annahme der gelieferten Ware gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.

2.3 Der Liefervertrag soll gelten, auch wenn einzelne Abmachungen nicht wirksam sind. Der Besteller kann Rechte aus dem Vertrag nicht übertragen. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

3. Preis und Zahlungen

3.1 Unsere Preise beruhen auf den der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Kostenverhältnissen und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer nach dem bei Lieferung geltenden Satz. Die Zahlungsbedingungen werden durch unsere jeweils geltenden Preislisten geregelt, die insoweit Bestandteil dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind.

3.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines unserer Konten zu erfolgen. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung zu zahlen.

3.3 Skonto gewähren wir nur nach Vereinbarung bei Barzahlung, jedoch nicht vor Ausgleich unserer übrigen fälligen Forderungen.

3.4 Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und erfüllungshalber an. Gutschrift von Wechseln und Schecks steht unter Vorbehalt der Einlösung.

4. Zahlungsverzug und Kreditverfall

4.1 Der Besteller gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht vereinbarungsgemäß zahlt.

4.2 Bei Zahlungsverzug werden unsere gesamten Forderungen ungeachtet hereingenommener Wechsel in bar fällig. Der Besteller darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren nicht mehr veräußern und ist verpflichtet, uns Sicherheiten zu stellen. Das gleiche gilt, wenn wir berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers geltend machen.

4.3 Unbeschadet anderer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges steht uns ab Fälligkeit eine Verzinsung unserer Forderung in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu.

5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Lieferpflicht

6.1 Nach Ablauf einer Abnahmefrist sind wir zur Lieferung nicht mehr verpflichtet. Teillieferungen sind zulässig.

6.2 Wir dürfen vom Vertrage zurücktreten und beglichen werden, Vorauszahlungen verlangen oder unsere Lieferung von der Hergabe von Sicherheiten abhängig machen, wenn uns nach Vertragsschluß Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen. Diese Rechte bestehen insbesondere, wenn fällige Forderungen trotz Mahnung nicht sofort beglichen werden

7. Lieferfrist

7.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

7.2 Werden wir an der Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Unterlieferanten, die bei zumutbarer Sorgfalt unabwendbar sind, oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unsere Lieferpflicht.

8. Erfüllungsort und Gefahrübergang

8.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz.

8.2 Jede Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn die Ware das Lieferwerk verläßt, abhol- oder versandbereit gemeldet wird.

9. Verpackungsmaterial

Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, nehmen wir Verpackungsmaterial nur insoweit zurück, als wir dazu gemäß der Verpackungsverordnung verpflichtet sind.

10. Sachmängelgewährleistung und Mängelrüge

10.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

10.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Bei gebrauchten Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

10.3 Sollte trotz aller bei uns aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

10.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.

10.5 Alle Mängelansprüche setzen voraus, das der Mangel uns unverzüglich nach Feststellung gemeldet und uns eine Probe der beanstandeten Ware zur Verfügung gestellt wird. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

10.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

10.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Ziffer 10.6 entsprechend.

10.8 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 10 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

10.9 Für sonstige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gelten im übrigen die Bestimmungen der Ziffer 12.

10.10 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 443 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

11.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden "Schutzrechte") zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in vorstehend Ziffer 10.1 bestimmten Frist wie folgt:
  a. Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
  b. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen der Ziffer 12.
  c. Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

11.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

11.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Waren eingesetzt wird.

11.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 11.1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im übrigen die Bestimmungen der Ziffern 10.3 und 10.7 entsprechend.

11.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 10 entsprechend.

11.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 11 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

11.7 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 443 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

12. Sonstige Schadensersatzansprüche

12.1 Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und/oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz - vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen - nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet) bei leicht fahrlässiger Verletzung. Jedoch ist unsere Haftung - außer im Falle von Vorsatz - auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Geltendmachung vergeblicher Aufwendungen durch den Besteller ist unzulässig.

12.2 Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.

12.3 Außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Bestimmung der Ziffer 12.2 bleibt unberührt.

12.4 Die in den Bestimmungen der Ziffern 12.1 bis 12.3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware im Sinne von § 443 BGB, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Falle von Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

13. Warenprüfung und Abnahme

Eine vereinbarte Warenabnahme unter besonderen Prüfbedingungen ist in unserem Werk durchzuführen. Die Kosten für die Abnahmebeauftragten trägt der Besteller. Unterläßt der Besteller diese Prüfung, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert, wenn sie unser Werk verläßt.

15. Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

17. Eigentumsvorbehalt

17.1 Die Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware gesondert zu lagern und pfleglich zu behandeln. Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: Soweit die Ware vom Besteller weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen erwachsen. Der Verarbeiter ist nur Verwahrer. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.

17.2 Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gelten mit Abschluß des Kaufvertrages mit uns als an uns abgetreten und zwar auch insoweit, als unsere Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Falle dienen die abgetretenen Forderungen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, als ihm von uns keine Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Der Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

17.3 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Besteller hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt belieferte Ware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Wir verpflichten uns, die abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl freizugeben, soweit sie unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren.

17.4 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt unsererseits; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.

17.5 Falls bei Verkäufen ins Ausland der in dieser Ziffer 17 vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller unserer Forderungen aus dem durch den Verkauf der Ware entstandenen Vertragsverhältnis unser Eigentum. Ist auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist aber gestattet, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so sind wir befugt, alle diese Rechte auszuüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen wollen.

18. Hinweise bei elektronischem Geschäftsverkehr

Bedienen wir uns im Sinne des § 312e BGB zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), verzichtet der Besteller a) auf die Bereitstellung und Erläuterung eines Systems mit dessen Hilfe er Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann und b) auf Informationen hinsichtlich (i) der bis zum Vertragsschluss durchzuführenden Schritte, (ii) der Speicherung des Vertragstextes nach Vertragsschluss und Zugänglichkeit für den Kunden, (iii) der für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen.

19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

19.1 Auf alle durch den Kaufvertrag begründeten Rechtsverhältnisse findet das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich seiner Verweisungsregeln des Internationalen Privatrechts und der Regeln des UN-Kaufrechts über Verträge über den internationalen Warenkauf ("UN-CISG") Anwendung.

19.2 Gerichtsstand für beide Teile, auch in Wechselsachen, ist unser Geschäftssitz. Treten wir als Kläger auf, sind wir berechtigt, auch am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.